Das Interesse an digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist groß. Die Corona-Krise zeigt, dass die Nachfrage nach einem solchen Angebot auch bei Patientinnen und Patienten steigt. Doch bevor die DiGA genutzt werden können, müssen Anbieter einige Hürden überwinden.
Nachdem sich der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV) in den letzten Monaten intensiv mit den Anforderungen an DiGA auseinandergesetzt hat, können nun die ersten Schritte eingeleitet werden.
Damit die Anwendung im Rahmen der Regelversorgung erstattet werden kann, müssen die Anbieter diese zunächst in das DiGA-Verzeichnis des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eintragen lassen. Im Zuge der Veröffentlichung des Registers hat das BfArM einen umfassenden Leitfaden herausgegeben, der das normative Vorgehen der Antragsstellung beschreibt und konkrete Handlungsempfehlungen gibt. Es folgt die Prüfung durch das BfArM, welche innerhalb von 90 Tagen erfolgt. Hierbei werden nicht nur die Produkteigenschaften der DiGA, sondern auch der Nachweis des Herstellers zu den positiven Versorgungseffekten überprüft. Durch dieses Verfahren kann der Qualitätsstandard der App nachgewiesen werden.
Diana Heinrichs, Schatzmeisterin und Vorstandsmitglied des SVDGV, sieht die Branche als gut gerüstet: „…wir bauen darauf, dass Kassen, Ärztinnen und Ärzte und alle weiteren Akteure dem Gesetz gemeinsam zum Erfolg verhelfen – im Sinne von Patientinnen und Patienten.” Es werde jetzt ein neues Kapitel aufgeschlagen, in dem evidenzbasierte und qualitätsgesicherte digitale Versorgungsangebote in die Breite getragen werden.
Nach diesem ersten großen Fortschritt werden laut dem SVDGV weitere folgen, da sich die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens noch am Anfang befindet. Die Corona-Pandemie hat sicher ihren Teil zur Beschleunigung beigetragen.
Sie interessieren sich für digitale Gesundheitsanwendungen? Wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns an.
Quellen:
www.monitor-versorgungsforschung.de
www.bfarm.de
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