Für Online-Veranstaltungen sind viele Begriffe geläufig. Von Webcast, Online-Seminar oder Web-Konferenz ist die Rede. Auch die Bezeichnung „Webinar“ wird gern verwendet. Doch droht jetzt Ungemach? Denn was viele nicht wissen: Das Wort ist seit 2003 als Marke geschützt. Kann bei Nutzung des Begriffs eine Abmahnung die Folge sein?
Längst gehört bei der Nutzung von Tools wie Webex®, Zoom®, Microsoft Teams® und ähnlichen die Bezeichnung „Webinar“ zum normalen Sprachgebrauch. Was viele jedoch nicht wissen und besser beachten sollten: Seit 2003 ist der Begriff „Webinar“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eingetragen und geschützt. Anbieter von Online-Seminaren können möglicherweise für die Benutzung des Begriffs abgemahnt werden. Doch ist die Angst vor einer Abmahnwelle auch begründet? Das ist fraglich. Es wurden bereits fünf Löschanträge hierzu beim DPMA eingereicht. Vier davon begründen den Antrag damit, dass die Marke bereits verfallen sei und sich der Begriff als Allgemeinbegriff für Online-Seminare etabliert habe. Aktuell ist die Bezeichnung unter der Registernummer 30316043 nach wie vor als Wortmarke in das Register des DPMA eingetragen. Wir empfehlen daher vor der externen Verwendung des Begriffs zunächst eine hausinterne Prüfung mit der Rechtsabteilung.
Quellen:
www.heise.de
legal-patent.com
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