Bereits seit dem 1. April 2017 könnenOnline-Videosprechstunden durchgeführt und abgerechnet werden. Doch wie viele Ärzteund Patienten das neue Angebot nutzen und ob dadurch überhaupt Probleme gelöstwerden können, ist bislang unklar.
Gemäß demFernbehandlungsverbot ist es Ärzten untersagt individuelle ärztliche Behandlungausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchzuführen. DieVideosprechstunde darf aber durchaus zusätzlich zum Einsatz kommen.
Seit dem 1. April2017 ist es u. a. Hausärzten, Gynäkologen, Kinderärzten, Augenärzten,Chirurgen, HNO-Ärzten, Gynäkologen, Dermatologen, etc. erlaubt Videosprechstundendurchzuführen und abzurechnen. Bislang sind die Ärzte dabei jedoch beschränktauf Verlaufskontrollen von beispielsweise Operationswunden, Dermatosen nachStrahlentherapie, Wunden oder Bewegungseinschränkungen.
Der Facharzt fürAllgemeinmedizin und Vorsitzender des Thüringer Hausärzteverband e.V. UlfZitterbart bezweifelt jedoch, dass man mit der Videosprechstunde wirklichernsthafte Probleme löse. Junge und internetaffine Menschen, die demVideokontakt mit Ärzten gegenüber aufgeschlossen sind, seien doch nicht dasKlientel, das normalerweise den Gang in die Praxis scheuen würden, soZitterbart. Technische Voraussetzung für die Nutzung ist ein Internetanschlussmit mindestens 50Megabit pro Sekunde.
Während auf dem Ärztetag in Freiburg die verschiedenstenAspekte zur Telemedizin intensiv diskutiert wurden, zeigt sich in derpraktischen Umsetzung, dass KV und Verbände doch eher zurückhaltend sind. Eswird sich zeigen, wie schnell die Digitalisierung (z.B. auch auf Grundeines steigenden politischen Drucks) in der Sprechstunde in die Praxen Einzughält.
Quelle: aend.de, kbv.de, bundesaerztekammer.de
Bildnachweis: © fotodesignart – Fotolia.de