Bei der Suche nach einem Arzt verlassen sich immer mehr Patienten auf Arztbewertungsportale. Gut gepflegte Profile und positive Bewertungen motivieren Patienten zum Praxisbesuch. Die Portale bieten Praxen kostenpflichtige Mehrwertdienste, die als Werbung zu sehen sind. Und: Diese muss gekennzeichnet werden. Das stellte das Landgericht München klar.
Wer sich von der Konkurrenz abheben möchte, kann bei Suchmaschinen für ein gutes Ranking zahlen. Was bei Google geht, funktioniert auch im Arztbewertungsportal Jameda. Weil die Sortierung im Regelfall anhand der Nutzerbewertung vorgenommen wird, vermuteten die Benutzer hinter der obersten Platzierung eher einen außergewöhnlich guten Arzt als ein gutes Verständnis für Marketing. Das Landgericht hat dieser Praxis, nach einer Klage der „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ im anschließenden Prozess, einen Riegel vorgeschoben.
Demnach reiche es nicht aus, zahlende Praxen als Premium-Partner auszuweisen und mit diesem Hinweis vor den Kollegen zu platzieren. Jameda legte Berufung gegen das Urteil ein, zog diese jedoch nach Bekanntwerden einer vorläufigen, negativen Einschätzung des Oberlandesgerichtes München wieder zurück. „Es war nie die Absicht von Jameda, Nutzer des Portals darüber hinwegzutäuschen, dass es sich bei der Top-Platzierung um einen kostenpflichtigen Eintrag handelt“, heißt es in einer offiziellen Stellungnahme seitens Jameda.
Quelle:Healthcare-Marketing
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