Viele Unternehmen wollenden Anschluss nicht verlieren und nutzen soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter im Marketing. Doch auch hier gelten die gleichen rechtlichenRahmenbedingungen wie bei Webseiten. So müssen beispielsweise auf nichtprivaten Profilseiten einige Pflichtangaben integriert werden – Angaben, dieder Impressumspflicht des Telemediengesetzes entsprechen.
Die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz schreibt vor, Pflichtangaben auf einer Internetseite leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu machen. Das Landgericht Aschaffenburg hat dies nun auch für Profilseiten in sozialen Netzwerken festgelegt, wenn diese Seiten zu Marketingzwecken und nicht rein privat genutzt werden. Nach Ansicht des Gerichts sei es allerdings nicht erforderlich, dass sich das Impressum direkt auf der Profilseite befindet. Hier genügt eine Verlinkung auf die Firmenwebsite. Dort muss das Impressum aber gut erkennbar und erreichbar sein.
Ein eindeutig auf der Profilseite gekennzeichneter Link „Impressum“ mit der Weiterleitung in den Bereich Impressum auf der eigenen Firmenhomepage ist daher die sicherste Variante dieser Impressumpflicht nachzugehen. Zu Fragen der Nutzung sozialer Netzwerke beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.
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