Das neue Urteil lässt Nutzer der kostenlosen Pixelio-Bilddatenbank aufatmen – der Urhebername muss nicht im Bild enthalten sein. Das Oberlandesgericht sieht in einer isolierten Darstellung des Bildes durch Öffnung in einer eigenständigen URL keine „Zweitnutzung“ sondern nur eine „technische Begleiterscheinung“. Daher ist es rechtlich ausreichend, wenn der Urheber eines Bildes direkt unterhalb des Bildes aufgeführt wird.
Anfang des Jahres klagte ein Fotograf, da er sein Urheberrecht verletzt sah. Das Landesgericht Köln entschied in erster Instanz, dass ein Vermerk des Urhebers unterhalb des Bildes oder am Seitenende nicht für die Wahrung der Urheberrechte im Internet genügen würde. Das Urteil bedeutete, dass zur Wahrung der Urheberrechte, nun der Name des Fotografen im Bild enthalten sein müsste. Die Angst vor einer neuen Abmahnwelle ging um bei allen Nutzern der kostenlosen Pixelio-Fotos, so dass viele alle bisher verwendeten Bilder entweder bearbeiteten oder von ihrer Webseite entfernten.
Doch nun kritisierte das Oberlandesgericht (OLG) dieses Urteil. Das gesonderte Öffnen eines Bildes im Internet ist laut OLG eine technisch kaum zu unterbindende Begleiterscheinung. Somit würde die Nennung des Urhebers unterhalb des Bildes vollauf genügen. Am 15. August zog auch der Fotograf, der den Fall ins Rollen gebracht hatte, seinen Antrag zurück.
Pixelio konkretisierte zudem bereits nach dem ersten Urteil noch einmal seine AGBs. Es ist nun eindeutig festgelegt, dass ein manueller Vermerk auf dem Bild selbst nicht nötig ist.
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