Wer unsichtbare Schlüsselwörter mit Bezug auf die Konkurrenz auf seiner Internetseite unterbringt, muss sich ab sofort wegen irreführender Werbung vor Gericht verantworten.
Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind in den Quellcode einer Internetseite eingearbeitet Schlüsselwörter, die einen Bezug zu Produkten der Konkurrenz aufweisen um damit in Suchmaschinen besser gefunden zu werden (so genannte Metatags), nicht zulässig und als irreführend deklariert.
Metatags beschreiben den Inhalt einer Website und werden von Suchmaschinen erkannt und ausgelesen. Mit diesen versteckten Schlüsselwörtern kann die Reihenfolge des angezeigten Suchergebnisses im Ranking der Suchmaschinen beeinflusst werden.
Dies hat sich ein belgisches Unternehmen zu Nutze gemacht und in den Metatags Produkte der Konkurrenz untergebracht, um auf diese Weise höher im Suchergebnis zu erscheinen, was vom EuGH für unzulässig erklärt wurde.
In Suchmaschinen geschaltete Werbung, wie beispielsweise den Textanzeigen in Google™ AdWords™, ist dies laut Urteil des Bundesgerichtshofs zulässig und stellt keine Wettbewerbsverletzung dar.
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