Der 12. Juli 2011 dürftefür viele Ärzte und Zahnärzte ein Tag zur Freude gewesen sein, denn dasBundesverfassungsgericht erlaubt Ärzten und Zahnärzten mehr Werbung!
Dies gab das Gericht amvergangenen Dienstag bekannt und bezog sich mit seinem Urteil auf die imGrundrecht verankerte und geschützte Berufsfreiheit von Ärzten und Zahnärzten,die das Recht auf „berufsbezogene und sachgemäße Werbung“ umfasst.
Zum Hintergrund: Geklagthatte ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfahlen, der in seinen Anzeigen sowohl fürseine Praxis als auch für seinen Fachverlag und sein Labor gleichermaßen geworbenhat. Die Berufsgerichte sehen einen Verstoß gegen die zahnärztlicheBerufsordnung. Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht mit der Begründung „Es gibt keine Gründe desGemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher undgewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung (…) rechtfertigen können.“ DerPatient muss aber weiterhin darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nichtvon kommerziellen Interessen leiten lässt.
FrühereGerichtsentscheidungen hatten bereits das Grundrecht von Ärzten und Zahnärztenauf Werbung anerkannt.
Mit der Entscheidung derVerfassungsrichter darf ein Arzt oder Zahnarzt nun ab sofort für seine Praxis –dies auch unter Verwendung von Fotos – und zugleich für Dienstleistungen wiebeispielsweise die eines Zahnlabors und eines Fachverlages werben.
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