Seit vielen Jahren gilt die Tell-a-Friend-Funktion, mit der Internetnutzer Freunde und Kollegen auf eine Webseite aufmerksam machen können, als ein wirkungsvolles Werbeinstrument. Den Empfehlungen wird durch die Tatsache, dass der Absender ein Bekannter ist, mehr Beachtung geschenkt. Webseitenbetreiber sollten in Zukunft allerdings überlegen, ob sie diese Funktion weiterhin als Marketinginstrument weiterhin nutzen wollen.
Die Tell-a-Friend-Funktion bieten auch viele medizinische Websites mit dem Prinzip des Weitersagens – durch einen Nutzer wird ein bestimmter Inhalt an dessen Freunde mittels der E-Mail Adresse weiterempfohlen. Seitenbetreiber können so auf ihre Informationen aufmerksam machen, ohne zuvor die gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung des Empfängers eingeholt zu haben. Und nicht nur das: Dieses Prinzip des Weitersagens ist äußerst wirkungsvoll, da der Empfehlende dem Empfänger bekannt ist, wodurch der Empfehlung viel mehr Beachtung und auch Vertrauen geschenkt wird. Doch damit ist jetzt Schluss: Der BGH gibt mit seinem Urteil bekannt, dass die Tell-a-Friend-Funktion ab sofort als unterwünschte Werbung gilt, womit sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Demnach gilt eine Tell-a-Friend-Mail nun als Werbemail, die als eine unzulässige Belästigung gilt, sofern keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Wer künftig weiterhin an diesem Marketinginstrument festhält, muss das Risiko einer Abmahnung in Kauf nehmen.
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